Harmonisierung der Baurechtsbegriffe

Baubegriffe

Das öffentliche Baurecht regelt unter anderem, wie hoch, breit und mit welchen Abständen gebaut werden darf. Derartige Einschränkungen dienen sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen, beispielsweise dem Schutz der Nachbarn vor übermässigem Schattenwurf durch ein zu hohes Gebäude.

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Bis heute existieren in den Kantonen ganz unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen. Die Unübersichtlichkeit erschwert die Arbeit für Bauherren und für die von ihnen beauftragten Architekten. Darauf reagierte die schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) mit einer interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), mit welcher rund 30 Baubegriffe vereinheitlicht werden. Bis heute haben 16 Kantone den Beitritt zum IVHB-Konkordat beschlossen.

Harmonisierung im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich ist dem Konkordat nicht beigetreten, hat aber eine Anpassung der Baubegriffe beschlossen, welche sich an den Definitionen des IVHB orientiert. Die entsprechenden Gesetzesänderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG), der allgemeinen Bauverordnung (ABV) und der besonderen Bauverordnung (BBV II) traten am 1. März 2017 in Kraft. Der fehlende Beitritt zum Konkordat hat zur Folge, dass zwar die Definitionen aus dem IVHB übernommen wurden, die Auslegung dieser Begriffe aber vom Kanton Zürich selbständig wahrgenommen wird. Weiterentwicklungen durch die IVHB werden im Kanton Zürich allenfalls „autonom nachvollzogen“.

Anpassung der Bau- und Zonenordnungen

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bau- und Zonenordnungen bis zum 1. März 2025 den neu definierten Begriffen anzupassen. Für Gemeinden, welche ihre Bau- und Zonenordnungen noch nicht harmonisiert haben, bleiben die alten Gesetzesfassungen gültig. Dies sind namentlich das Planungs-
und Baugesetz (PBG) die Allgemeine Bauverordnung (ABV) sowie die Besondere Bauverordnung II (BBV II).

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