Im Kanton Zürich können zahlreiche Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestufe erlassen werden. So sieht beispielsweise § 5 Abs. 3 der kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV) vor, dass die Gemeindebehörden für vorübergehende Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen zuständig sind. Auch strassenbauliche Massnahmen auf Gemeindestrassen wie das Errichten einer Verkehrsinsel fallen in die Kompetenz der Gemeindebehörden.
Wie jedes autoritative behördliche Handeln können auch Verkehrsmassnahmen mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten erweist es sich jedoch als gar nicht so einfach, das richtige Rechtsmittel und die zuständige Instanz zu bestimmen.
Gegen Anordnungen der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei des Strassenwesens ist der Rekurs ans Statthalteramt möglich (§ 19b Abs. 2 Bst. d Verwaltungsrechtspflegegesetz VRG). Hierzu gehören beispielsweise die Aufhebung eines Parkplatzes oder die Sperrung einer Strasse.
Die Verkehrslenkung kann nicht nur durch Anordnungen, sondern auch mit physischen Hindernissen wie einer Strassenschranke durchgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um bauliche Massnahmen,welche sich auf das Strassengesetz stützen. Zuständige Rekursinstanz ist das Baurekursgericht (§ 41 Abs. 1 StrG).
Gemäss Art. 106 der Signalisationsverordnung des Bundes kann Einsprache gegen Signalisationen und Markierungen erhoben werden, die nicht den Vorschriften entsprechen. Über Einsprachen entscheiden die anordnenden Behörden (§ 31 Abs. 1 KSigV). Hat also eine Gemeindebehörde Signalisationen oder Markierungen verfügt, so ist sie auch für die Behandlung einer Einsprache diesbezüglich zuständig. Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde kann gemäss § 19 b Abs. 2 Bst. d VRG wiederum Rekurs beim Statthalteramt erhoben werden.
Die unterschiedlichen Zuständigkeiten haben zur Folge, dass gegen einen Gemeindeentscheid bisweilen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Der Entscheid des Baurekursgerichts I Nr. 0115/2015 vom 11. September 2015 veranschaulicht dies besonders deutlich: Der Stadtrat beschloss zusammen mit der Verschiebung einer Bushaltestelle unter anderem die Erstellung einer Schutzinsel und die Markierung eines neuen Fussgängerstreifens. Hiergegen wurde Rekurs beim Baurekursgericht erhoben. Dieses führte aus, dass zur Beurteilung der Signalisationen und Markierungen das Statthalteramt zuständig sei, weil der Stadtrat bereits einen Einspracheentscheid gefällt habe. Für die Beurteilung der Schutzinsel sah sich das Baurekursgericht als zuständig an, trat zufolge mangelnder Legitimation des Rekurrenten aber nicht auf den Rekurs ein.